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Sahr-Reisen

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Allgemeine Reisebedingungen für Pauschalreisen


SEHR GEEHRTE KUNDEN, 

DIE NACHFOLGENDEN BESTIMMUNGEN WERDEN, SOWEIT WIRKSAM VEREINBART, INHALT DES ZWISCHEN DEM KUNDEN UND DER FIRMA SAHR-REISEN BEI VERTRAGSSCHLUSS ZU STANDE KOMMENDEN DIENSTLEISTUNGSVERTRAGES ZUR ERBRINGUNG VON TAGESFAHRTEN. SIE ERGÄNZEN DIE GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN DER §§ 611FF BGB UND FÜLLEN DIESE AUS. BITTE LESEN SIE DAHER DIESE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VOR IHRER BUCHUNG SORGFÄLTIG DURCH! 

1. STELLUNG VON SAHR-REISEN; ANZUWENDENDE RECHTSVORSCHRIFTEN 

1.1. SAHR-REISEN ERBRINGT DIE AUSGESCHRIEBENEN TAGESFAHRTENLEISTUNGEN ALS DIENSTLEISTER UND UNMITTELBARER VERTRAGSPARTNER DES KUNDEN BZW. DES AUFTRAGGEBERS. 

1.2. AUF DAS RECHTSVERHÄLTNIS ZWISCHEN SAHR-REISEN UND DEM KUNDEN, BZW. DEM AUFTRAGGEBER FINDEN IN ERSTER LINIE DIE MIT SAHR-REISEN GETROFFENEN VEREINBARUNGEN, ERGÄNZEND DIESE VERTRAGSBEDINGUNGEN, HILFSWEISE DIE GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DEN DIENSTVERTRAG §§ 611 FF. BGB ANWENDUNG. 

1.3. SOWEIT IN ZWINGENDEN INTERNATIONALEN ODER EUROPARECHTLICHEN VORSCHRIFTEN, DIE AUF DAS VERTRAGSVERHÄLTNIS MIT SAHR-REISEN ANZUWENDEN SIND, NICHTS ANDERES ZU GUNSTEN DES KUNDEN BZW. DES AUFTRAGGEBERS BESTIMMT IST, FINDET AUF DAS GESAMTE RECHTS- UND VERTRAGSVERHÄLTNIS MIT SAHR-REISEN AUSSCHLIEßLICH DEUTSCHES RECHT ANWENDUNG. 

1.4. DIE NACHFOLGENDEN BESTIMMUNGEN FINDEN NUR ANWENDUNG AUF DIE TAGESFAHRTEN VON SAHR-REISEN. AUF REISEVERTRÄGE UND MEHRTAGESFAHRTEN, DIE UNTERKUNFTSLEISTUNGEN BEINHALTEN, FINDEN DIE REISEBEDINGUNGEN VON SAHR-REISEN ANWENDUNG. 

2. VERTRAGSSCHLUSS; STELLUNG EINES GRUPPENAUFTRAGGEBERS 

2.1. FÜR ALLE BUCHUNGEN VON TAGESFAHRTEN GILT:

  • A) BUCHUNGEN WERDEN NUR ALS PRÄSENZBUCHUNG, TELEFONISCH, PER FAX ODER PER E-MAIL ENTGEGENGENOMMEN. 

  • B) GRUNDLAGE DES ANGEBOTS VON SAHR-REISEN UND DER BUCHUNG DES KUNDEN SIND DIE BESCHREIBUNG DES TAGESFAHRTANGEBOTS UND DIE ERGÄNZENDEN INFORMATIONEN IN DER BUCHUNGSGRUNDLAGE SOWEIT DIESE DEM KUNDEN BEI DER BUCHUNG VORLIEGEN. 

  • C) WEICHT DER INHALT DER BUCHUNGSBESTÄTIGUNG VOM INHALT DER BUCHUNG AB, SO LIEGT EIN NEUES ANGEBOT VON SAHR-REISEN VOR. DER VERTRAG KOMMT AUF DER GRUNDLAGE DIESES NEUEN ANGEBOTS ZUSTANDE, WENN DER KUNDE DIE ANNAHME DURCH AUSDRÜCKLICHE ERKLÄRUNG, ANZAHLUNG ODER RESTZAHLUNG ODER DIE INANSPRUCHNAHME DER LEISTUNGEN ERKLÄRT. 

  • D) DER DIE BUCHUNG VORNEHMENDE KUNDE HAFTET FÜR DIE VERTRAGLICHEN VERPFLICHTUNGEN VON MITTEILNEHMENDEN, FÜR DIE ER DIE BUCHUNG VORNIMMT, WIE FÜR SEINE EIGENEN, SOWEIT ER EINE ENTSPRECHENDE VERPFLICHTUNG DURCH AUSDRÜCKLICHE UND GESONDERTE ERKLÄRUNG ÜBERNOMMEN HAT. DAS GLEICHE GILT ENTSPRECHEND FÜR GRUPPENAUFTRAGGEBER ODER GRUPPENVERANTWORTLICHE IM HINBLICK AUF GESCHLOSSENE GRUPPENTAGESFAHRTEN IM SINNE DER NACHSTEHENDEN ZIFFER 11.1 UND DIE VOM GRUPPENAUFTRAGGEBER ODER GRUPPENVERANTWORTLICHEN ANGEMELDETEN TAGESFAHRTTEILNEHMER.

2.2. BUCHUNGEN VON TAGESFAHRTEN SIND UNMITTELBAR FÜR DEN KUNDEN VERBINDLICH UND FÜHREN BEREITS DURCH DIE TELEFONISCHE ODER MÜNDLICHE BESTÄTIGUNG VON SAHRREISEN ZUM ABSCHLUSS DES VERBINDLICHEN VERTRAGES ÜBER TAGESFAHRTEN. DER VERTRAG KOMMT ALSO MIT DEM ZUGANG DER BUCHUNGSBESTÄTIGUNG (ANNAHMEERKLÄRUNG) DURCH SAHR-REISEN ZUSTANDE, DIE KEINER FORM BEDARF, MIT DER FOLGE, DASS AUCH MÜNDLICHE UND TELEFONISCHE BESTÄTIGUNGEN FÜR DEN KUNDEN RECHTSVERBINDLICH SIND. SAHR-REISEN INFORMIERT DEN KUNDEN CA. 1 WOCHE VOR ABFAHRT TELEFONISCH ÜBER DIE ABFAHRTSZEITEN. 

2.3. SAHR-REISEN WEIST DARAUF HIN, DASS NACH DEN GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN (§ 312G ABSATZ 2 SATZ 1 NUMMER 9 BGB), AUCH WENN DER DIENSTLEISTUNGSVERTRAG IM WEGE DES FERNABSATZES GESCHLOSSEN WURDE, KEIN WIDERRUFSRECHT BESTEHT. DIE ÜBRIGEN GESETZLICHEN RÜCKTRITTS- UND KÜNDIGUNGSRECHTE DES KUNDEN BLEIBEN DAVON UNBERÜHRT. 

3. LEISTUNGEN, ERSETZUNGSVORBEHALT; ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN; ÄNDERUNG WESENTLICHER LEISTUNGEN; DAUER VON LEISTUNGEN; WITTERUNGSVERHÄLTNISSE 

3.1. DIE GESCHULDETE LEISTUNG VON SAHR-REISEN BESTEHT AUS DER ERBRINGUNG DER JEWEILIGEN LEISTUNG ENTSPRECHEND DER LEISTUNGSBESCHREIBUNG UND DEN ZUSÄTZLICH GETROFFENEN VEREINBARUNGEN. 

3.2. ÄNDERUNGEN ODER ERGÄNZUNGEN DER VERTRAGLICH AUSGESCHRIEBENEN LEISTUNGEN BEDÜRFEN EINER AUSDRÜCKLICHEN VEREINBARUNG MIT SAHR-REISEN, FÜR DIE AUS BEWEISGRÜNDEN DRINGEND DIE TEXTFORM EMPFOHLEN WIRD. 

3.3. ÄNDERUNGEN WESENTLICHER LEISTUNGEN, DIE VON DEM VEREINBARTEN INHALT DES VERTRAGES ABWEICHEN UND, DIE NACH VERTRAGSABSCHLUSS NOTWENDIG WERDEN (INSBESONDERE AUCH ÄNDERUNGEN IM ZEITLICHEN ABLAUF DER JEWEILIGEN LEISTUNGSERBRINGUNG) UND VON SAHR-REISEN NICHT WIDER TREU UND GLAUBEN HERBEIGEFÜHRT WURDEN, SIND GESTATTET, SOWEIT DIE ÄNDERUNGEN NICHT ERHEBLICH SIND UND DEN GESAMTZUSCHNITT DER LEISTUNG NICHT BEEINTRÄCHTIGEN. ETWAIGE GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE DES KUNDEN BZW. DES AUFTRAGGEBERS IM FALLE SOLCHER ÄNDERUNGEN WESENTLICHER LEISTUNGEN BLEIBEN UNBERÜHRT. 

3.4. ANGABEN ZUR DAUER VON LEISTUNGEN SIND CIRCA-ANGABEN. 

3.5. FÜR WITTERUNGSVERHÄLTNISSE UND DEREN AUSWIRKUNGEN AUF VEREINBARTE LEISTUNGEN GILT: 

  • A) SOWEIT IM EINZELFALL NICHTS ANDERES AUSDRÜCKLICH VEREINBART IST, FINDEN DIE VEREINBARTEN LEISTUNGEN BEI JEDEM WETTER STATT.

  • B) WITTERUNGSGRÜNDE BERECHTIGEN DEMNACH DEN KUNDEN, BZW. DEN AUFTRAGGEBER NICHT ZUM KOSTENLOSEN RÜCKTRITT BZW. ZUR KÜNDIGUNG BEZÜGLICH DES VERTRAGES MIT SAHR-REISEN. DIES GILT NUR DANN NICHT, WENN DURCH DIE WITTERUNGSVERHÄLTNISSE KÖRPER, GESUNDHEIT ODER EIGENTUM DES KUNDEN BZW. DER TEILNEHMER DES AUFTRAGGEBERS AN DER LEISTUNG SO ERHEBLICH BEEINTRÄCHTIGT WERDEN, DASS DIE DURCHFÜHRUNG FÜR DEN KUNDEN BZW. DEN AUFTRAGGEBER UND SEINE TEILNEHMER OBJEKTIV UNZUMUTBAR IST.

  • C) LIEGEN SOLCHE VERHÄLTNISSE BEI BEGINN DER LEISTUNG VOR ODER SIND VOR LEISTUNGSBEGINN FÜR DESSEN VEREINBARTEN ZEITPUNKT OBJEKTIV ZU ERWARTEN, SO BLEIBT ES SOWOHL DEM KUNDEN BZW. DEM AUFTRAGGEBER UND SAHR-REISEN VORBEHALTEN, DEN VERTRAG ÜBER DIE LEISTUNG ORDENTLICH ODER AUßERORDENTLICH ZU KÜNDIGEN. 

4. LEISTUNGSERBRINGUNG UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN 

4.1. DIE VEREINBARTEN LEISTUNGEN SCHLIEßEN DIE ERBRINGUNG DER LEISTUNGEN UND ZUSÄTZLICH AUSGESCHRIEBENER ODER VEREINBARTER LEISTUNGEN EIN. 

4.2. DER FAHRPREIS IST BEI ANTRITT DER TAGESFAHRT DIREKT IM BUS ZU ENTRICHTEN. 

4.3. SOWEIT KEIN VERTRAGLICHES ODER GESETZLICHES RÜCKTRITTSRECHT DES KUNDEN BESTEHT UND SAHR-REISEN ZUR ERBRINGUNG DER VERTRAGLICHEN LEISTUNGEN BEREIT UND IN DER LAGE IST, GILT: 

  • A) LEISTET DER KUNDE DEN LEISTUNGSPREIS BEI VORLIEGEN DER FÄLLIGKEITSVORAUSSETZUNGEN NICHT ODER NICHT VOLLSTÄNDIG, SO IST SAHR-REISEN BERECHTIGT, VOM VERTRAG ZURÜCKZUTRETEN UND VOM KUNDEN SCHADENSERSATZ GEM. §§ 280 ABS. 1, 241 ABS. 2 BGB NACH MAßGABE NACHSTEHENDER ZIFFER 7.3 ZU FORDERN. 

  • B) OHNE VOLLSTÄNDIGE BEZAHLUNG DES LEISTUNGSPREISES BESTEHT KEIN ANSPRUCH DES KUNDEN AUF INANSPRUCHNAHME DER LEISTUNGEN. 

5. UMBUCHUNGEN; ÄNDERUNGEN DER RECHNUNGSANSCHRIFT 

5.1. EIN ANSPRUCH DES KUNDEN BZW. DES AUFTRAGGEBERS NACH VERTRAGSABSCHLUSS AUF ÄNDERUNGEN HINSICHTLICH DES TERMINS DER LEISTUNG, DER UHRZEIT, DES AUSGANGS- UND DES ZIELORTES DER LEISTUNG (UMBUCHUNG) BESTEHT NICHT. WIRD AUF WUNSCH DES KUNDEN BZW. DES AUFTRAGGEBERS DENNOCH EINE UMBUCHUNG VORGENOMMEN, KANN SAHR-REISEN BIS 8 WERKTAGE VOR LEISTUNGSBEGINN EIN UMBUCHUNGSENTGELT ERHEBEN. SOWEIT VOR DER ZUSAGE DER UMBUCHUNG NICHTS ANDERES IM EINZELFALL VEREINBART IST, BETRÄGT DAS UMBUCHUNGSENTGELT € 10,- PRO UMBUCHUNGSVORGANG. DEM KUNDEN BZW. DEM AUFTRAGGEBER BLEIBT ES VORBEHALTEN SAHR-REISEN NACHZUWEISEN, DASS DIE DURCH DIE VORNAHME DER UMBUCHUNG ENTSTANDENEN KOSTEN WESENTLICH GERINGER SIND, ALS DAS VEREINBARTE UMBUCHUNGSENTGELT. IN DIESEM FALL HABEN DER KUNDE BZW. DER AUFTRAGGEBER NUR DIE GERINGEREN KOSTEN ZU BEZAHLEN.

5.2. UMBUCHUNGSWÜNSCHE DES KUNDEN, DIE SPÄTER ALS 8 TAGE VOR LEISTUNGSBEGINN ERFOLGEN, KÖNNEN, SOFERN IHRE DURCHFÜHRUNG ÜBERHAUPT MÖGLICH IST, NUR NACH RÜCKTRITT VOM DIENSTLEISTUNGSVERTRAG MIT SAHR-REISEN GEMÄß ZIFFER 7. DIESER BEDINGUNGEN UND GLEICHZEITIGER NEUBUCHUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN. 

5.3. DIE VORSTEHENDEN REGELUNGEN GELTEN NICHT BEI UMBUCHUNGSWÜNSCHEN, DIE NUR GERINGFÜGIGE KOSTEN VERURSACHEN. 

6. NICHTINANSPRUCHNAHME VON LEISTUNGEN 

6.1. NEHMEN DER KUNDE BZW. DER AUFTRAGGEBER DIE VEREINBARTEN LEISTUNGEN, OHNE DASS DIES VON SAHR-REISEN ZU VERTRETEN IST, INSBESONDERE DURCH NICHTERSCHEINEN ZUR JEWEILIGEN LEISTUNGSERBRINGUNG OHNE KÜNDIGUNG DES VERTRAGES, GANZ ODER TEILWEISE NICHT IN ANSPRUCH, OBWOHL SAHR-REISEN ZUR LEISTUNGSERBRINGUNG BEREIT UND IN DER LAGE IST, SO BESTEHT KEIN ANSPRUCH AUF RÜCKERSTATTUNG BEREITS GELEISTETER ZAHLUNGEN. 

6.2. FÜR DIE VEREINBARTE VERGÜTUNG GILT DIE GESETZLICHE REGELUNG (§ 615 S. 1 UND 2 BGB): 

  • A) DIE VEREINBARTE VERGÜTUNG IST ZU BEZAHLEN, OHNE DASS EIN ANSPRUCH AUF NACHHOLUNG DER LEISTUNG BESTEHT.

  • B) SAHR-REISEN HAT SICH JEDOCH AUF DIE VERGÜTUNG ERSPARTE AUFWENDUNGEN ANRECHNEN ZU LASSEN SOWIE EINE VERGÜTUNG, DIE SAHR-REISEN DURCH EINE ANDERWEITIGE VERWENDUNG DER VEREINBARTEN DIENSTLEISTUNGEN ERLANGT ODER ZU ERLANGEN BÖSWILLIG UNTERLÄSST.

7. KÜNDIGUNG DURCH DEN KUNDEN BZW. DEN AUFTRAGGEBER 

7.1. DER KUNDE BZW. DER AUFTRAGGEBER KÖNNEN DEN VERTRAG MIT SAHR-REISEN NACH VERTRAGSABSCHLUSS JEDERZEIT VOR DEM VEREINBARTEN LEISTUNGSBEGINN KÜNDIGEN. DIE KÜNDIGUNG BEDARF KEINER BESTIMMTEN FORM. EINE KÜNDIGUNG IN TEXTFORM WIRD JEDOCH DRINGEND EMPFOHLEN. 

7.2. BEI EINER KÜNDIGUNG DURCH DEN KUNDEN BZW. DEN AUFTRAGGEBER, DIE 7 – 2 WERKTAGE VOR DEM TAG, AN DEM DIE TAGESFAHRT STATTFINDET, WIRD SEITENS SAHR-REISEN EIN BEARBEITUNGSENTGELT I. H. V. 50% UND 1 WERKTAG VOR DEM TAG DER ABREISE 70% VOM REISEPREIS BERECHNET, MINDESTENS JEDOCH € 10,- BERECHNET, WELCHES AUCH ENTSPRECHENDE ANSPRÜCHE VON SAHR-REISEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER KÜNDIGUNG DES DIENSTVERTRAGES MIT SAHR-REISEN ABGILT. EINE AUSNAHME HIERBEI SIND UNSERE TAGESFAHRTEN MIT ARRANGEMENT (Z.B. EINTRITTSKARTEN, MAHLZEITEN, ETC.). HIER IST DER KOSTENLOSE RÜCKTRITT NUR BIS 21 TAGE VOR ANTRITT DER FAHRT MÖGLICH. DANACH FALLEN 75% DES REISEPREISES ALS STORNOKOSTEN AN. SIND IM REISEPREIS EINTRITTSKARTEN ENTHALTEN, WERDEN DIESE BEI STORNIERUNG VOLL BERECHNET UND BEI EVENTUELLEM WEITERVERKAUF ENTSPRECHEND ZURÜCKERSTATTET. 

7.3. BEI NICHTERSCHEINEN ZUR FAHRT IST DER VOLLE FAHRPREIS ZU ENTRICHTEN. SAHR-REISEN HAT SICH JEDOCH ERSPARTE AUFWENDUNGEN ANRECHNEN ZU LASSEN SOWIE EINE VERGÜTUNG, DIE SAHR-REISEN DURCH EINE ANDERWEITIGE VERWENDUNG DER VEREINBARTEN DIENSTLEISTUNGEN ERLANGT ODER ZU ERLANGEN BÖSWILLIG UNTERLÄSST. ERSPARTE AUFWENDUNGEN IN BEZUG AUF ZUSATZLEISTUNGEN ZUR LEISTUNG SIND JEDOCH VON SAHR-REISEN AN DEN KUNDEN NUR INSOWEIT ZU ERSTATTEN, ALS GEGENÜBER DEN JEWEILIGEN LEISTUNGSTRÄGERN EIN GESETZLICHER ODER VERTRAGLICHER ANSPRUCH AUF ERSTATTUNG BZW. RÜCKVERGÜTUNG BESTEHT UND VON DIESEN AUCH TATSÄCHLICH ERLANGT WERDEN KANN. 

7.4. DEM KUNDEN BLEIBT ES IN JEDEM FALL UNBENOMMEN, SAHR-REISEN NACHZUWEISEN, DASS SAHR-REISEN ÜBERHAUPT KEIN ODER EIN WESENTLICH NIEDRIGERER SCHADEN ENTSTANDEN IST, ALS DIE GEFORDERTE ENTSCHÄDIGUNGSPAUSCHALE. 

7.5. SAHR-REISEN BEHÄLT SICH VOR, ANSTELLE DER VORSTEHENDEN BETRÄGE EINE HÖHERE, KONKRETE ENTSCHÄDIGUNG ZU FORDERN, SOWEIT SAHR-REISEN NACHWEIST, DASS SAHR-REISEN WESENTLICH HÖHERE AUFWENDUNGEN ENTSTANDEN SIND, INSBESONDERE, SOWEIT EINZELNE LEISTUNGSBESTANDTEILE DER TAGESFAHRT SEITENS DER LEISTUNGSTRÄGER NICHT ERSTATTET WERDEN SOLLTEN. MACHT SAHR-REISEN EINEN SOLCHEN ANSPRUCH GELTEND, SO IST SAHR-REISEN VERPFLICHTET, DIE GEFORDERTE ENTSCHÄDIGUNG UNTER BERÜCKSICHTIGUNG ETWA ERSPARTER AUFWENDUNGEN UND EINER ETWAIGEN ANDERWEITIGEN VERWENDUNG DER LEISTUNGEN KONKRET ZU BEZIFFERN UND ZU BELEGEN. 

7.6. DURCH DIE VORSTEHENDEN KÜNDIGUNGSREGELUNGEN BLEIBEN GESETZLICHE ODER VERTRAGLICHE KÜNDIGUNGSRECHTE DES KUNDEN IM FALLE VON MÄNGELN DER DIENSTLEISTUNGEN VON SAHR-REISEN SOWIE SONSTIGE GESETZLICHEN GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE UNBERÜHRT. 
 

8. HAFTUNG VON SAHR-REISEN; VERSICHERUNGEN 

8.1. EINE HAFTUNG VON SAHR-REISEN FÜR SCHÄDEN, DIE NICHT AUS DER VERLETZUNG DES LEBENS, DES KÖRPERS ODER DER GESUNDHEIT DES KUNDEN BZW. AUFTRAGGEBERS RESULTIEREN, IST AUSGESCHLOSSEN, SOWEIT EIN SCHADEN VON SAHR-REISEN NICHT VORSÄTZLICH ODER GROBFAHRLÄSSIG VERURSACHT WURDE. 

8.2. SAHR-REISEN HAFTET NICHT FÜR LEISTUNGEN, MAßNAHMEN ODER UNTERLASSUNGEN VON BEHERBERGUNGS- UND VERPFLEGUNGSBETRIEBEN ODER SONSTIGEN ANBIETERN, DIE ANLÄSSLICH DER LEISTUNG BESUCHT WERDEN, ES SEI DENN, DASS FÜR DIE ENTSTEHUNG DES SCHADENS EINE SCHULDHAFTE PFLICHTVERLETZUNG VON SAHR-REISEN URSÄCHLICH ODER MITURSÄCHLICH WAR. 

8.3. DIE VEREINBARTEN VERTRAGLICHEN LEISTUNGEN ENTHALTEN VERSICHERUNGEN ZU GUNSTEN DES KUNDEN BZW. DES AUFTRAGGEBERS NUR DANN, WENN DIES AUSDRÜCKLICH VEREINBART IST. DEM KUNDEN BZW. DEM AUFTRAGGEBER WIRD DER ABSCHLUSS EINER RÜCKTRITTSKOSTENVERSICHERUNG AUSDRÜCKLICH EMPFOHLEN. 

9. RÜCKTRITT VON SAHR-REISEN WEGEN NICHTERREICHENS DER MINDESTTEILNEHMERZAHL 

9.1. SAHR-REISEN KANN BEI NICHTERREICHEN EINER MINDESTTEILNEHMERZAHL NACH MAßGABE FOLGENDER REGELUNGEN ZURÜCKTRETEN: 

  • A) DIE MINDESTTEILNEHMERZAHL UND DER SPÄTESTE ZEITPUNKT DES RÜCKTRITTS DURCH SAHR-REISEN MUSS IN DER KONKRETEN LEISTUNGSAUSSCHREIBUNG ODER, BEI EINHEITLICHEN REGELUNGEN FÜR ALLE TAGESFAHRTEN ODER BESTIMMTE ARTEN VON TAGESFAHRTEN, IN EINEM ALLGEMEINEN KATALOGHINWEIS ODER EINER ALLGEMEINEN LEISTUNGSBESCHREIBUNG DEUTLICH ANGEGEBEN SEIN.

  • B) SAHR-REISEN HAT DIE MINDESTTEILNEHMERZAHL UND DIE SPÄTESTE RÜCKTRITTSFRIST IN DER BUCHUNGSBESTÄTIGUNG DEUTLICH ANZUGEBEN ODER DORT AUF DIE ENTSPRECHENDEN PROSPEKTANGABEN ZU VERWEISEN.

  • C) SAHR-REISEN IST VERPFLICHTET, DEM KUNDEN GEGENÜBER DIE ABSAGE DER TAGESFAHRT UNVERZÜGLICH ZU ERKLÄREN, WENN FESTSTEHT, DASS DIE TAGESFAHRT WEGEN NICHTERREICHENS DER MINDESTTEILNEHMERZAHL NICHT DURCHGEFÜHRT WIRD.

  • D) EIN RÜCKTRITT VON SAHR-REISEN SPÄTER ALS 2 TAGE VOR LEISTUNGSBEGINN IST UNZULÄSSIG.

9.2. WIRD DIE TAGESFAHRTLEISTUNG AUS DIESEM GRUND NICHT DURCHGEFÜHRT, ERHÄLT DER KUNDE AUF DEN TAGESFAHRTPREIS GELEISTETE ZAHLUNGEN UNVERZÜGLICH ZURÜCK. 

 
10. KÜNDIGUNG AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN 

10.1. SAHR-REISEN KANN DEN DIENSTLEISTUNGSVERTRAG OHNE EINHALTUNG EINER FRIST KÜNDIGEN, WENN DER KUNDE UNGEACHTET EINER ABMAHNUNG VON SAHR-REISEN NACHHALTIG STÖRT ODER WENN ER SICH IN SOLCHEM MAß VERTRAGSWIDRIG VERHÄLT, DASS DIE SOFORTIGE AUFHEBUNG DES VERTRAGES GERECHTFERTIGT IST. 

10.2. KÜNDIGT SAHR-REISEN, SO BEHÄLT SAHR-REISEN DEN ANSPRUCH AUF DEN LEISTUNGSPREIS SAHR-REISEN MUSS SICH JEDOCH DEN WERT DER ERSPARTEN AUFWENDUNGEN SOWIE DIEJENIGEN VORTEILE ANRECHNEN LASSEN, DIE SAHR-REISEN AUS EINER ANDERWEITIGEN VERWENDUNG DER NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENEN LEISTUNG ERLANGT. ZUSATZBEDINGUNGEN BEI TAGESFAHRTEN GESCHLOSSENER GRUPPEN 

10.3. DIE NACHSTEHENDEN BEDINGUNGEN GELTEN ERGÄNZEND ZU DIESEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON SAHR-REISEN FÜR TAGESFAHRTEN GESCHLOSSENER GRUPPEN. TAGESFAHRTEN FÜR GESCHLOSSENE GRUPPEN IM SINNE DIESER BESTIMMUNGEN SIND AUSSCHLIEßLICH GRUPPENFAHRTEN, DIE VON SAHR-REISEN ALS VERANTWORTLICHEM ANBIETER ORGANISIERT UND ÜBER EINEN GRUPPENVERANTWORTLICHEN BZW. AUFTRAGGEBER GEBUCHT UND/ODER ABGEWICKELT WERDEN, DER ALS BEVOLLMÄCHTIGTER FÜR EINEN BESTIMMTEN TEILNEHMERKREIS HANDELT. 

10.4. GRUPPENBUCHUNGEN WERDEN AUSSCHLIEßLICH TELEFONISCH ENTGEGENGENOMMEN. 

10.5. SAHR-REISEN UND DER JEWEILIGE GRUPPENAUFTRAGGEBER KÖNNEN IN BEZUG AUF EINE SOLCHE GRUPPENFAHRT VEREINBAREN, DASS DEM GRUPPENAUFTRAGGEBER ALS BEVOLLMÄCHTIGTEM VERTRETER DER GRUPPENTEILNEHMER BESONDERE RECHTE EINGERÄUMT WERDEN. 

10.6. SAHR-REISEN HAFTET NICHT FÜR LEISTUNGEN UND LEISTUNGSTEILE, GLEICH WELCHER ART, DIE – MIT ODER OHNE KENNTNIS VON SAHR-REISEN – VOM GRUPPENAUFTRAGGEBER, BZW. GRUPPENVERANTWORTLICHEN ZUSÄTZLICH ZU DEN LEISTUNGEN VON SAHR-REISEN ANGEBOTEN, ORGANISIERT, DURCHGEFÜHRT UND/ODER DEN KUNDEN ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN. HIERZU ZÄHLEN INSBESONDERE VOM GRUPPENAUFTRAGGEBER BZW. GRUPPENVERANTWORTLICHEN ORGANISIERTE AN UND ABREISEN ZU UND VON DEM MIT SAHR-REISEN VERTRAGLICH VEREINBARTEN AB- UND RÜCKFAHRTORT, NICHT IM LEISTUNGSUMFANG VON SAHR-REISEN ENTHALTENE VERANSTALTUNGEN VOR UND NACH DER TAGESFAHRT UND UNTERWEGS (FAHRTEN, AUSFLÜGE, BEGEGNUNGEN USW.) SOWIE VOM GRUPPENAUFTRAGGEBER BZW. GRUPPENVERANTWORTLICHEN SELBST EINGESETZTE UND VON SAHR-REISEN VERTRAGLICH NICHT GESCHULDETE REPRÄSENTANTEN. 

10.7. SAHR-REISEN HAFTET NICHT FÜR MAßNAHMEN UND UNTERLASSUNGEN DES GRUPPENAUFTRAGGEBERS BZW. GRUPPENVERANTWORTLICHEN ODER DES VOM GRUPPENAUFTRAGGEBER BZW. GRUPPENVERANTWORTLICHEN EINGESETZTEN REPRÄSENTANTEN VOR, WÄHREND UND NACH DER TAGESFAHRT, INSBESONDERE NICHT FÜR ÄNDERUNGEN VERTRAGLICHER LEISTUNGEN, WELCHE NICHT MIT XXX ABGESTIMMT SIND, WEISUNGEN AN ÖRTLICHE FÜHRER, SONDERABSPRACHEN MIT DEN VERSCHIEDENEN LEISTUNGSTRÄGERN, AUSKÜNFTEN UND ZUSICHERUNGEN GEGENÜBER DEN KUNDEN. 

10.8. SOWEIT NICHT AUSDRÜCKLICH VEREINBART, SIND GRUPPENAUFTRAGGEBER BZW. GRUPPENVERANTWORTLICHE ODER VON DIESEN EINGESETZTE REPRÄSENTANTEN NICHT BERECHTIGT ODER BEVOLLMÄCHTIGT, MÄNGELANZEIGEN DER GRUPPENTEILNEHMER ENTGEGENZUNEHMEN. SIE SIND AUCH NICHT BERECHTIGT VOR, WÄHREND ODER NACH DER TAGESFAHRT FÜR SAHR-REISEN BEANSTANDUNGEN DES KUNDEN ODER ZAHLUNGSANSPRÜCHE NAMENS SAHR-REISEN ANZUERKENNEN. 

 
11. BESONDERE REGELUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT PANDEMIEN (INSBESONDERE DEM CORONA-VIRUS) 

11.1. DIE PARTEIEN SIND SICH EINIG, DASS DIE VEREINBARTEN REISELEISTUNGEN DURCH SAHR-REISEN UND JEWEILIGEN LEISTUNGSERBRINGER STETS UNTER EINHALTUNG UND NACH MAßGABE DER ZUM JEWEILIGEN REISEZEITPUNKT GELTENDEN BEHÖRDLICHEN VORGABEN UND AUFLAGEN ERBRACHT WERDEN. 

11.2. DER KUNDE ERKLÄRT SICH EINVERSTANDEN, ANGEMESSENE NUTZUNGSREGELUNGEN ODER -BESCHRÄNKUNGEN VON SAHR-REISEN UND DEN LEISTUNGSERBRINGERN BEI DER INANSPRUCHNAHME VON REISELEISTUNGEN ZU BEACHTEN UND IM FALLE VON AUFTRETENDEN TYPISCHEN KRANKHEITSSYMPTOMEN DIE GESCHÄFTSSTELLE VON SAHR-REISEN UND DEN LEISTUNGSTRÄGER UNVERZÜGLICH ZU VERSTÄNDIGEN. DER FAHRER DES BUSSES IST NICHT VERTRETER VON SAHR-REISEN ZUR ENTGEGENNAHME VON MELDUNGEN UND REKLAMATIONEN. 

11.3. DER VERTRAG WIRD AUSDRÜCKLICH UNTER DEM RÜCKTRITTSVORBEHALT VON SAHR-REISEN VEREINBART, DASS BEI BUSBEFÖRDERUNG DIE BESETZUNG DER MAXIMALEN SITZPLATZZAHL (OHNE AUSDRÜCKLICHE VEREINBARUNG GILT DIE ZUGELASSENE MAXIMALKAPAZITÄT AN SITZPLÄTZEN OHNE FAHRER- UND REISELEITERSITZ DES BUSSES) NACH DENEN FÜR DIE TAGESFAHRT GELTENDEN BEHÖRDLICHEN AUFLAGEN ZULÄSSIG IST. EIN GEGEBENENFALLS NOTWENDIGER RÜCKTRITT IST VON SAHR-REISEN MIT ANGEMESSENER FRIST VOR BEGINN DER TAGESREISE ZU ERKLÄREN. 

12. RECHTSWAHL; GERICHTSSTAND; VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNG 

12.1. AUF DAS GESAMTE RECHTS- UND VERTRAGSVERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM KUNDEN UND SAHR-REISEN FINDET AUSSCHLIEßLICH DEUTSCHES RECHT ANWENDUNG. DER KUNDE KANN SAHR-REISEN NUR AM SITZ VON SAHR-REISEN VERKLAGEN. 

12.2. FÜR KLAGEN VON SAHR-REISEN GEGEN DEN KUNDEN IST DER WOHNSITZ DES KUNDEN MAßGEBEND. FÜR KLAGEN GEGEN KUNDEN, DIE KAUFLEUTE, JURISTISCHE PERSONEN DES ÖFFENTLICHEN ODER PRIVATEN RECHTS ODER PERSONEN SIND, DIE IHREN WOHNSITZ ODER GEWÖHNLICHEN AUFENTHALTSORT IM AUSLAND HABEN ODER DEREN WOHNSITZ ODER GEWÖHNLICHER AUFENTHALT IM ZEITPUNKT DER KLAGEERHEBUNG NICHT BEKANNT IST, WIRD ALS GERICHTSSTAND DER SITZ VON SAHR-REISEN VEREINBART. 

12.3. DIE VORSTEHENDEN BESTIMMUNGEN GELTEN NICHT, A) WENN UND INSOWEIT SICH AUS VERTRAGLICH NICHT ABDINGBAREN BESTIMMUNGEN INTERNATIONALER ABKOMMEN, DIE AUF DEN DIENSTLEISTUNGSVERTRAG ZWISCHEN DEM KUNDEN UND SAHR-REISEN ANZUWENDEN SIND, ETWAS ANDERES ZUGUNSTEN DES KUNDEN ERGIBT ODER B) WENN UND INSOWEIT AUF DEN DIENSTLEISTUNGSVERTRAG ANWENDBARE, NICHT ABDINGBARE BESTIMMUNGEN IM MITGLIEDSTAAT DER EU, DEM DER KUNDE ANGEHÖRT, FÜR DEN KUNDEN GÜNSTIGER SIND ALS DIE VORSTEHENDEN BESTIMMUNGEN ODER DIE ENTSPRECHENDEN DEUTSCHEN VORSCHRIFTEN. 

12.4. SAHR-REISEN WEIST IM HINBLICK AUF DAS GESETZ ÜBER VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNG DARAUF HIN, DASS SAHR-REISEN NICHT AN EINER FREIWILLIGEN VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNG TEILNIMMT. SOFERN EINE VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNG NACH DRUCKLEGUNG DIESER BEDINGUNGEN FÜR SAHR-REISEN VERPFLICHTEND WÜRDE, INFORMIERT SAHR-REISEN DIE VERBRAUCHER HIERÜBER IN GEEIGNETER FORM. SAHR-REISEN WEIST FÜR ALLE VERTRÄGE, DIE IM ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHR GESCHLOSSEN WURDEN, AUF DIE EUROPÄISCHE ONLINE-STREITBEILEGUNGS-PLATTFORM HTTPS://EC.EUROPA.EU/CONSUMERS/ODR HIN.

Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach §651a des BGB


BEI DER IHNEN ANGEBOTENEN KOMBINATION VON REISELEISTUNGEN HANDELT ES SICH UM EINE PAUSCHALREISE IM SINNE DER RICHTLINIE (EU) 2015/2302. DAHER KÖNNEN SIE ALLE EU-RECHTE IN ANSPRUCH NEHMEN, DIE FÜR PAUSCHALREISEN GELTEN. DAS UNTERNEHMEN BUSREISEN SAHR-REISEN (NACHSTEHEND „SR“ ABGEKÜRZT) TRÄGT DIE VOLLE VERANTWORTUNG FÜR DIE ORDNUNGSGEMÄßE DURCHFÜHRUNG DER GESAMTEN PAUSCHALREISE. 

ZUDEM VERFÜGT DAS UNTERNEHMEN SR ÜBER DIE GESETZLICH VORGESCHRIEBENE ABSICHERUNG FÜR DIE RÜCKZAHLUNG IHRER ZAHLUNGEN UND, FALLS DER TRANSPORT IN DER PAUSCHALREISE INBEGRIFFEN IST, ZUR SICHERSTELLUNG IHRER RÜCKBEFÖRDERUNG IM FALL SEINER INSOLVENZ. 

WICHTIGSTE RECHTE NACH DER RICHTLINIE (EU) 2015/2302

  • DIE REISENDEN ERHALTEN ALLE WESENTLICHEN INFORMATIONEN ÜBER DIE PAUSCHALREISE VOR ABSCHLUSS DES PAUSCHALREISEVERTRAGS.
  • ES HAFTET IMMER MINDESTENS EIN UNTERNEHMER FÜR DIE ORDNUNGSGEMÄßE ERBRINGUNG ALLER IM VERTRAG INBEGRIFFENEN REISELEISTUNGEN.
  • DIE REISENDEN ERHALTEN EINE NOTRUFTELEFONNUMMER ODER ANGABEN ZU EINER KONTAKTSTELLE, ÜBER DIE SIE SICH MIT DEM REISEVERANSTALTER ODER DEM REISEBÜRO IN VERBINDUNG SETZEN KÖNNEN.
  • DIE REISENDEN KÖNNEN DIE PAUSCHALREISE – INNERHALB EINER ANGEMESSENEN FRIST UND UNTER UMSTÄNDEN UNTER ZUSÄTZLICHEN KOSTEN – AUF EINE ANDERE PERSON ÜBERTRAGEN.
  • DER PREIS DER PAUSCHALREISE DARF NUR ERHÖHT WERDEN, WENN BESTIMMTE KOSTEN (ZUM BEISPIEL TREIBSTOFFPREISE) SICH ERHÖHEN UND WENN DIES IM VERTRAG AUSDRÜCKLICH VORGESEHEN IST, UND IN JEDEM FALL BIS SPÄTESTENS 20 TAGE VOR BEGINN DER PAUSCHALREISE. WENN DIE PREISERHÖHUNG 8 % DES PAUSCHALREISEPREISES ÜBERSTEIGT, KANN DER REISENDE VOM VERTRAG ZURÜCKTRETEN. WENN SICH EIN REISEVERANSTALTER DAS RECHT AUF EINE PREISERHÖHUNG VORBEHÄLT, HAT DER REISENDE DAS RECHT AUF EINE PREISSENKUNG, WENN DIE ENTSPRECHENDEN KOSTEN SICH VERRINGERN.
  • DIE REISENDEN KÖNNEN OHNE ZAHLUNG EINER RÜCKTRITTSGEBÜHR VOM VERTRAG ZURÜCKTRETEN UND ERHALTEN EINE VOLLE ERSTATTUNG ALLER ZAHLUNGEN, WENN EINER DER WESENTLICHEN BESTANDTEILE DER PAUSCHALREISE MIT AUSNAHME DES PREISES ERHEBLICH GEÄNDERT WIRD. WENN DER FÜR DIE PAUSCHALREISE VERANTWORTLICHE UNTERNEHMER DIE PAUSCHALREISE VOR BEGINN DER PAUSCHALREISE ABSAGT, HABEN DIE REISENDEN ANSPRUCH AUF EINE KOSTENERSTATTUNG UND UNTER UMSTÄNDEN AUF EINE ENTSCHÄDIGUNG.
  • DIE REISENDEN KÖNNEN BEI EINTRITT AUßERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE VOR BEGINN DER PAUSCHALREISE OHNE ZAHLUNG EINER RÜCKTRITTSGEBÜHR VOM VERTRAG ZURÜCKTRETEN, BEISPIELSWEISE WENN AM BESTIMMUNGSORT SCHWERWIEGENDE SICHERHEITSPROBLEME BESTEHEN, DIE DIE PAUSCHALREISE VORAUSSICHTLICH BEEINTRÄCHTIGEN.
  • ZUDEM KÖNNEN DIE REISENDEN JEDERZEIT VOR BEGINN DER PAUSCHALREISE GEGEN ZAHLUNG EINER ANGEMESSENEN UND VERTRETBAREN RÜCKTRITTSGEBÜHR VOM VERTRAG ZURÜCKTRETEN.
  • KÖNNEN NACH BEGINN DER PAUSCHALREISE WESENTLICHE BESTANDTEILE DER PAUSCHALREISE NICHT VEREINBARUNGSGEMÄß DURCHGEFÜHRT WERDEN, SO SIND DEM REISENDEN ANGEMESSENE ANDERE VORKEHRUNGEN OHNE MEHRKOSTEN ANZUBIETEN. DER REISENDE KANN OHNE ZAHLUNG EINER RÜCKTRITTSGEBÜHR VOM VERTRAG ZURÜCKTRETEN (IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND HEIßT DIESES RECHT „KÜNDIGUNG“), WENN LEISTUNGEN NICHT GEMÄß DEM VERTRAG ERBRACHT WERDEN UND DIES ERHEBLICHE AUSWIRKUNGEN AUF DIE ERBRINGUNG DER VERTRAGLICHEN PAUSCHALREISELEISTUNGEN HAT UND DER REISEVERANSTALTER ES VERSÄUMT, ABHILFE ZU SCHAFFEN.
  • DER REISENDE HAT ANSPRUCH AUF EINE PREISMINDERUNG UND/ODER SCHADENERSATZ, WENN DIE REISELEISTUNGEN NICHT ODER NICHT ORDNUNGSGEMÄß ERBRACHT WERDEN.
  • DER REISEVERANSTALTER LEISTET DEM REISENDEN BEISTAND, WENN DIESER SICH IN SCHWIERIGKEITEN BEFINDET.

IM FALL DER INSOLVENZ DES REISEVERANSTALTERS ODER – IN EINIGEN MITGLIEDSTAATEN – DES REISEVERMITTLERS WERDEN ZAHLUNGEN ZURÜCKERSTATTET. TRITT DIE INSOLVENZ DES REISEVERANSTALTERS ODER, SOFERN EINSCHLÄGIG, DES REISEVERMITTLERS NACH BEGINN DER PAUSCHALREISE EIN UND IST DIE BEFÖRDERUNG BESTANDTEIL DER PAUSCHALREISE, SO WIRD DIE RÜCKBEFÖRDERUNG DER REISENDEN GEWÄHRLEISTET. SR HAT EINE INSOLVENZABSICHERUNG MIT DER R+V VERSICHERUNG AG ABGESCHLOSSEN. DIE REISENDEN KÖNNEN DIE R+V ALLGEMEINE VERSICHERUNG AG, RAIFFEISENPLATZ 1, 65189 WIESBADEN, TELEFON: +49 611 533-5859, TELEFAX: +49 611 533-4500 ODER UNTER WWW.RUV.DE 

KONTAKTIEREN, WENN IHNEN LEISTUNGEN AUFGRUND DER INSOLVENZ VON SR VERWEIGERT WERDEN. 

WEBSEITE, AUF WELCHER DIE GESAMTAUSGABE DES BÜRGERLICHEN GESETZBUCHS ZU FINDEN IST: WWW.GESETZE-IM-INTERNET.DE/BGB

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